Endlich eine gute Geschäftsidee. Doch wie schütze ich mein geniales Konzept vor Nachahmern?
Bei vielen Menschen ist der Wunsch, sich selbständig zu machen sehr groß. Einfach etwas anderes ausprobieren und aus dem Arbeitsalltag ausbrechen. Im Jahr 2016 sind allein in Deutschland insgesamt über 378.000 Existenzgründungen zu verzeichnen.
Gründer sorgen für einen steten Wettbewerbsdruck. Sie zwingen so etablierte Unternehmen dazu, sich ständig auf den Prüfstand zu stellen und das Beste aus sich herauszuholen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Wirtschaft. Doch der Schritt aus dem sicheren Job, rein in die Selbstständigkeit ist allerdings immer mit einem großen Risiko verbunden.
Bereits fünf Jahre nach der Neugründung verschwinden die Hälfte der Startups von der Bildoberfläche. Die Gründe für das Scheitern sind vielfältig – oft liegt es aber daran, dass hoffnungsvolle Gründer ihre Rechte nicht genügend vor der Konkurrenz gesichert haben vor allem wenn es darum geht, gewinnbringende Ideen abzukupfern.
Grundsätzlich darf frei nachgeahmt werden, ohne dass das rechtliche Folgen nach sich ziehen würde. Dieser Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt zwar nicht uneingeschränkt, doch die Grenzziehung zwischen kreativer Weiterentwicklung von etwas Bestehendem und unerlaubter Kopie ist juristisch oft nicht leicht festzumachen. Deshalb sollte jedes Unternehmen sein geistiges Eigentum bestmöglich vor Nachahmern schützen.
"Schutz von Werken und Geschäftsideen"
Als Werke gelten geistige Schöpfungen der Literatur und der Kunst. Sie müssen aus einer menschlichen Tätigkeit oder einem Gedanken geflossen und genügend individuell sein. Das bedeutet, dass das Werk unverkennbare, charakteristische Züge aufweisen muss. Individualität liegt aber nicht bereits vor, wenn es die fragliche Schöpfung noch nie gegeben hat. Vielmehr müssen sämtliche Merkmale etwas Einmaliges und Besonderes darstellen.
Geschäftsideen, etwa ein Businessplan oder Konzepte, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da es sich hier nur um reine Ideen handelt. Solche Ideen sind jedoch frei, und erst die Umsetzung der Idee in eine konkrete Form geniesst urheberrechtlichen Schutz. Zahlreiche Werbeagenturen kennen deshalb das Problem, dass sie einem möglichen Kunden eine Werbeidee präsentieren, dieser den Auftrag aber nicht an die Agentur vergibt, sondern die Idee selber aufgreift, weiterentwickelt und «hausintern» umsetzt. Gegen solche Praktiken kann die Agentur in der Regel nichts unternehmen.
"Schutz der Firma"
Wer seine Firma schützen lässt, ist zum ausschliesslichen Gebrauch des Firmennamens berechtigt. Das heisst: Andere Unternehmen dürfen nicht mit demselben Namen auf dem Markt auftreten.
Recht an der Marke
Das Recht an der Firma schützt zwar den Namen des Unternehmens, nicht aber grafische Gestaltungen eines Logos und die Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen. Erst die Eintragung einer Marke bietet diesen Schutz. Eine Marke muss sich von Marken anderer Unternehmen deutlich unterscheiden. Wer eine Marke für sich beansprucht, kann Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Er kann allein darüber verfügen, also zum Beispiel auch Lizenzen für die Verwendung des Produkts verteilen.
Wer seine Firma nicht als Marke eintragen lässt, riskiert also, dass jemand durch einen entsprechenden Markeneintrag verhindert, dass man seine Waren oder Dienstleistungen weiterhin unter seinem Firmennamen anbieten darf. So erging es dem Zürcher Taschendesigner Francesco Rossi, der sein Label «Rossi» wegen Verwechselbarkeit nicht mehr weiterführen durfte, da der italienische Schuhdesigner Sergio Rossi – eine Tochterfirma von Gucci – die Marke vor ihm hatte eintragen lassen. Das Bundesgericht schützte den Schuhproduzenten, obwohl dieser erst Jahre nach Francesco Rossi auf den Markt kam.
"Eintragungen als Marke"
Unter anderem können die folgenden grafisch darstellbaren Zeichen als Marken eingetragen werden: Wörter (Gucci), Bilder (das Krokodil von Lacoste), Wort-Bild-Kombinationen (Nike), Buchstaben- und Zahlenkombinationen oder dreidimensionale Formen (Mercedes-Stern).
Nicht als Marke eintragen lassen sich:
- Zeichen des Gemeinguts, also beschreibende Zeichen, die direkte Angaben über die Qualität oder den Gebrauchszweck der Ware machen. Solche Zeichen gehören der Allgemeinheit und eignen sich oft auch nicht für eine genügende Unterscheidungskraft der Marke im Wettbewerb. Beispiele für Zeichen des Gemeinguts: «Vakuum» für eine Verpackung, «Megaweiss» für eine Zahnpasta. Dagegen ist es möglich, das Wort «Apfel» für einen Computer, nicht aber für eine Apfelsorte als Marke eintragen zu lassen.
- Unzulässig sind irreführende Zeichen, die beim Konsumenten objektiv eine falsche Vorstellung über das Produkt oder die Dienstleistung wecken. Etwa: «Clip» für Waren ohne Klemmvorrichtung.
- Nicht eintragbar sind ferner sittenwidrige Zeichen.
"Schutz durch ein Patent"
Die Entdeckung der Elektrizität im späten 18. Jahrhundert konnte nicht patentiert werden, die Benutzung von Elektrizität als Triebkraft dagegen schon. Worin liegt der Unterschied? Entdeckungen zeigen lediglich etwas bisher Verborgenes und Vorbestehendes auf. Nicht so die Erfindung, die neu ist – sie ergibt sich weder in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, noch wurde sie der Öffentlichkeit in irgendeiner Art zugänglich gemacht. Zudem müssen diese technischen Neuheiten gewerblich angewandt und beliebig oft wiederholt werden können; andernfalls ist der Patentschutz verwehrt.
Nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstossen. Wenn also zum Beispiel ein Gerät zur Tierquälerei erfunden würde, könnte es keinen Patentschutz geniessen.
"Schutz eines Designs"
Ein gutes Design entscheidet oft darüber, für welches Produkt sich die Kundschaft entscheidet. Designs können ebenfalls geschützt werden, sei es als zwei- oder als dreidimensionales Design wie ein Stoffmuster oder ein Brillengestell. Vorausgesetzt ist dabei, dass das Design neu ist und sich in wesentlichen Punkten signifikant von anderen Designs unterscheidet. Ausserdem darf es weder anstössig noch rechtswidrig sein.
Bekannte Designs sind zum Beispiel die Le-Corbusier-Liege oder die Form der Toblerone. Daneben stellt die Le-Corbusier-Liege auch ein Werk dar und ist urheberrechtlich geschützt. Es besteht also je nachdem die Möglichkeit, seine Produkte mehrfach zu schützen.